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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 8 K 403/00

Gesetze: EStG § 64 Abs. 3

Begriff der Unterhaltsrente

Leitsatz

  1. Ist das Kind nicht im Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, erhält derjenige das Kindergeld, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrente, erhält das Kindergeld derjenige, der die höchste Unterhaltsrente leistet.

  2. Unter dem Begriff der „Unterhaltsrente” ist ausschließlich der Barunterhalt in Form einer laufend wiederkehrenden und gleichmäßigen Geldleistung zu verstehen. Woher die Mittel für diese Geldleistung stammen, ist unerheblich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 84 Nr. 2
LAAAB-40785

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Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.01.2003 - 8 K 403/00

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