Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen bei Verlängerung der Vertragslaufzeit
Leitsatz
Wird ein Lebensversicherungsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als 12 Jahren im Jahr der Fälligkeit um eine Laufzeit von
weniger als 12 Jahren verlängert, so unterliegen die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen,
die in den im Verlängerungszeitraum geleisteten Beiträgen enthalten sind, der Steuerpflicht, wenn die über den Erstvertrag
hinausgehenden Vertragsbestandteile und Auswirkungen steuerlich als Neuvertrag zu würdigen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 75 Nr. 2 EFG 2005 S. 278 EFG 2005 S. 278 Nr. 4 EAAAB-40770
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 15.07.2004 - 10 K 654/98
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