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Einkommensteuer | ausländische Domizilgesellschaft als Gestaltungsmissbrauch bei fehlender wirtschaftlicher Tätigkeit und fehlender eigenständiger betrieblicher Organisation
(1) Eine Pflicht zur Aussetzung eines Verfahrens nach § 74 FGO besteht im Hinblick auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde zumindest dann nicht, wenn mit dieser nicht die Verfassungswidrigkeit nationaler Normen geltend gemacht wird, sondern nur deren verfassungswidrige Anwendung im Einzelfall. (2) Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Steuerentlastung nach § 50d Abs. 1 EStG i. V. mit § 50d Abs. 1a EStG a. F. ist nur auf die unmittelbar an der ausländischen Anteilseignerin beteiligten Personen abzustellen. In der Beteiligungskette weiter hinten stehende mittelbar Beteiligte, die selbst (teilweise) abkommensberechtigt wären, sind insoweit ohne Bedeutung. (3) Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr muss durch die antragstellende ausländische Anteilseignerin selbst erfolgen; eine Zurechnung frem...BStBl II 2002, S. 819