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Bankverkehr | Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren bei Depotwechsel
Der und 49/03 die Klauseln in Preisverzeichnissen zweier Kreditinstitute, die ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren von einem in ein anderes Depot vorsahen, für unzulässig erklärt. In einem Fall erfasste die Klausel sämtliche Wertpapierübertragungen, im anderen Fall nur Übertragungen im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung, während der Übertrag von Wertpapieren im Rahmen einer Depotschließung unentgeltlich erfolgen sollte. Beide Klauseln benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil die Übertragung von Wertpapieren keine Leistung ist, die das Kreditinstitut seinen Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbringt, sondern die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht ist.