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Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte ab dem 1. 1. 2005
I. Vorbemerkungen
Mit Urt. v. (BVerfGE 103 S. 242 = NJW 2001 S. 1712) hat das BVerfG dem Gesetzgeber aufgegeben, die Kindererziehung im Rahmen der Beitragsbemessung zur sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigen, und zwar ab dem . Mit dem Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz – KiBG) ist der Gesetzgeber nun dem verfassungsgerichtlichen Auftrag nachgekommen. Die Grundzüge dieses KiBG werden nachfolgend erläutert. Weitere Hintergrundinformationen können den amtlichen Gesetzgebungsmaterialien entnommen werden (BT-Drs. 15/3671 und BT-Drs. 15/3837).
Der verfassungsgerichtliche Auftrag zur beitragsmäßigen Berücksichtigung der Kindererziehung gilt nur für die soziale Pflegeversicherung, die im SGB XI geregelt und durch eine Umlagefinanzierung gekennzeichnet ist. Für die private Pflege-Pflichtversicherung (geregelt in den Versicherungsbedingungen und in den §§ 22, 23, 110 und 11 SGB XI) greift der Auftrag von vornherein nicht. Was die anderen Sozialversicherungszweige anbelangt, hatte das BVerfG in seinem Urteil eine Art „Prüfauftrag” an den Gesetzgeber gerichtet, ob au...