Das Körperschaftsteuermoratorium steht im Einklang mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot (Art 2 Absatz 1 i.V.m.
Art 20 Absatz 3 GG).
Die Einführung des Körperschaftsteuermoratoriums verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Absatz 1 GG).
Das Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltswirtschaft überwiegt das Interesse des Steuerpflichtigen an der Aussetzung
der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtsmäßigkeit.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 227 EFG 2005 S. 227 Nr. 3 KÖSDI 2004 S. 14427 Nr. 12 EAAAB-40475
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 04.11.2004 - 4 V 2535/03
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