Die Steuerfahndung, die im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen namentlich noch nicht bekannte
Bank-Mitarbeiter entsprechend dem amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschluss auch die Unterlagen und Belege solcher (nicht verfahrensbeteiligter)
Bankkunden beschlagnahmt hat, die ausschließlich sog. "offene" Transfers von und nach Luxemburg getätigt haben, ist im Rahmen
ihrer steuerrechtlichen Ermittlungen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO berechtigt, diese Unterlagen und Belege an die Wohnsitzfinanzämter
der betroffenen Bankkunden in Form von Kontrollmitteilungen weiterzugeben. § 30a Abs. 3 AO steht dieser Befugnis nicht entgegen.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 6/2006 S. 409 QAAAB-40471
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Finanzgericht Nürnberg, Beschluss v. 12.10.2004 - VI 345/2003
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