Umsatzsteuerpflicht des Verkaufs von medizinischen Hilfsmitteln durch einen Phlebologen (Facharzt für Beinleiden).
Leitsatz
Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung gemäß § 208 Abs. 1 AO ist eine förmliche Schlussbesprechung im Sinne von § 201 Abs.
1 AO nicht abzuhalten.
Der Verkauf medizinischer Hilfsmittel wie Kompressionsstrümpfe durch einen Facharzt für Phlebologie ist umsatzsteuerpflichtig
und stellt keine Hilfs- oder Nebenleistung im Rahmen der steuerbefreiten ärztlichen Tätigkeit dar. Der Verkauf dieser Waren
entspricht dem Wesen nach nicht mehr ärztlicher, sondern der werbenden Tätigkeit eines Händlers.
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Finanzgericht Nürnberg, Beschluss v. 27.09.2004 - II 290/2003