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FG München Beschluss v. - 15 V 2431/04 EFG 2005 S. 175

Gesetze: EStG 2001 § 2 Abs. 3 S. 3EStG 2001 § 7 Abs. 5EStG 2001 § 10dFGO § 69 Abs. 3 S. 1FGO § 69 Abs. 2 S. 2GG Art. 3 GGArt. 6 GGArt. 20 AO§ 222 AO § 227

Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 2 Abs. 3 S. 3 EStG i.d.F des StEntlG 1999/2000/2002

Leitsatz

1. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 2 Abs. 3 S. 3 EStG i.d.F des StEntlG 1999/2000/2002 insoweit, als der vertikale Verlustausgleich auch bei „echten” Verlusten eingeschränkt sowie das objektive Nettoprinzip verletzt wird und die Regelung zu einer Mindestbesteuerung im Existenzminimum führt und dadurch auch das subjektive Nettoprinzip verletzt.

2. Der Senat neigt dazu, im Bereich der Mindestbesteuerung auch einen Verlust infolge degressiver Abschreibung als „echten” Verlust anzusehen und weder im Bereich der „echten” Verluste noch im Bereich der positiven Einkünfte die nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Einkünfte nach dem Gesichtspunkt tatsächlicher Zahlungsflüsse zu korrigieren. Liquiditätsgesichtspunkte können insoweit allenfalls im Bereich von Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Erlass) Berücksichtigung finden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 175
EFG 2005 S. 175 Nr. 3
FAAAB-40466

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FG München, Beschluss v. 12.10.2004 - 15 V 2431/04

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