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FG München  v. - 9 K 3768/03 EFG 2005 S. 213

Gesetze: GewStG 1992 § 10a S. 1, GewStG 1992 § 10a S. 2

Gewerbeverlustvortrag bei Mitunternehmerschaft

Bindungswirkung des gesondert festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlustes

Kürzung des Verlustvortrags wegen Ausscheidens eines Gesellschafters: auf die einzelnen Mitunternehmer bezogene Berechnung der Verlustverrechnung

Zuweisung der Verluste an die Mitunternehmer unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben

Leitsatz

1. Unter Berücksichtigung der Verbindung objekt- und personensteuerartiger Elemente der Gewerbesteuer ist bei einer Personengesellschaft der Abzug von Gewerbeverlusten sowohl von der Unternehmens- als auch von der Unternehmeridentität abhängig. Die Verlustverrechnung, die im Anrechnungsjahr einen positiven und im Verlustentstehungsjahr einen negativen Gewerbeertrag voraussetzt, erfordert eine auf die einzelnen Mitunternehmer (Gesellschafter) bezogene Berechnung.

2. Zu diesem Zweck sind auch beim Ausscheiden von Gesellschaftern sowohl die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres als auch die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres wie in den jeweiligen Gewinnfeststellungsbescheiden, also entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel und unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben, den einzelnen Mitunternehmern zuzuordnen. Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen sowie der in den Gewerbeverlust eingehende Gewerbeertrag der Organgesellschaften sind entsprechend der Beteiligungsquote auf die Verlustanteile der einzelnen Gesellschafter zu verteilen (Anschluss an , BStBl II 1994, 364; gegen Abschn. 68 Abs. 3 GewStR 1998).

3. Die Ergebnisse der einzelnen Verrechnungen für den jeweiligen Gesellschafter sind anschließend wieder zum (einheitlichen) Gewerbeertrag des Unternehmens zusammenzufassen.

4. Durch die Anteilsreduzierung eines Gesellschafters mindert sich sein vorhandener Verlustvortrag nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 167 Nr. 3
EFG 2005 S. 213
EFG 2005 S. 213 Nr. 3
BAAAB-40463

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FG München v. 29.09.2004 - 9 K 3768/03

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