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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - V 105/04

Gesetze: FGO § 100 Abs. 1 S. 4

Fortsetzungsfeststellungsantrag zum Zwecke eines strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens

Leitsatz

Der Fortsetzungsfeststellungsantrag (Rechtswidrigkeit mittlerweile aufgehobener Umsatzsteuerbescheide) muss geeignet sein, in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen. Das allgemeine Interesse an einer Klärung von Rechtsfragen kann nicht berücksichtigt werden, weil das finanzgerichtliche Verfahren nicht dazu bestimmt ist, Rechtsgutachten zu allgemein interessierenden Fragen zu erstatten.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
YAAAB-40451

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.08.2004 - V 105/04

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