Ohne Vorverfahren erhobene und auf Amtshaftung erweiterte Klage unzulässig
Leitsatz
1. Eine schon mangels vorheriger Bescheide unzulässige Klage kann nicht als Untätigkeitseinspruch an das Finanzamt abgegeben
werden; anschließende Bescheide können die Unzulässigkeit nicht beseitigen.
2. Bei nach Nullbescheiden fehlender Beschwer kann die ohne Vorverfahren unzulässig erhobene Sprungklage auch nicht zur Behandlung
als Einspruch an das Finanzamt abgegeben werden; eine Abgabe scheidet aus, wenn es auch danach bei der Unzulässigkeit bleiben
würde.
3. Bei einer Klage wegen eines Folgenbeseitigungsanspruchs auf Schadensersatz ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben, sondern
handelt es sich um einen Amtshaftungsanspruch, für den die Zivilgerichte zuständig wären; eine Verweisung an das Landgericht
würde ohne anwaltliche Vertretung nicht zur dortigen Zulässigkeit der Klage führen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAB-40441
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.08.2004 - III 369/02
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