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BBK 24/2004 S. 4460

Personengesellschaft | Offenlegung der Jahresabschlüsse einer GmbH & Co. KG und Einsichtnahme von Dritten

Nach dem und C-103/03 widerspricht es nicht dem europäischen Recht, dass interessierte Dritte Einsicht in den Jahresabschluss und den Lagebericht einer GmbH & Co. KG nehmen können. ▶ Anmerkung: Nach der KapGes & Co.-Richtlinie der EU vom sind PersGes ohne natürliche Person als Vollhafter verpflichtet, Jahresabschluss und Lagebericht offenzulegen. Die Richtlinie wurde (verspätet) durch das KapCoRiLiG 2000 in deutsches Recht (vgl. z. B. § 264a Abs. 1 HGB) umgesetzt. Der Begriff des „Dritten” ist weit zu fassen und schließt auch Wettbewerber ein. Auch die Grundsätze der Meinungsfreiheit und der freien Berufsausübung stehen der Offenlegung nicht entgegen.

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