Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom Dezember 1968 erwarb die Klin. um . . . DM Grundstücke. Sie beantragte GrESt-Befreiung nach dem damals maßgebenden GrESWG Bay und verpflichtete sich, auf diesen Grundflächen grundsteuerbegünstigte Eigenheime zu errichten und diese an Personen zu veräußern, die das Eigenheim jeweils selbst beziehen würden. Mit ,,vorläufiger Freistellungsmitteilung" vom 24. April 1969 stellte das beklagte FA den Grundstückserwerb von der Steuer frei. Am 31. Oktober 1974 erklärte das FA die vorläufige Freistellungsmitteilung für endgültig. Die auf dem Erwerbsgrundstück von der Klin. u. a. errichteten Wohngebäude A und B waren von der Stadt X zunächst mit Bescheiden vom 10. September 1970 als steuerbegünstigt nach dem II. WoBauG anerkannt. Mit Bescheiden vom 8. und 9. April 1976 widerrief die Stadt X die Anerkennungsbescheide vom 10. September 1970 rückwirkend ab Bezugsfertigkeit.
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