Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die am 6. November 1979 den Konkurs anmeldete. Mit Haftungsbescheid vom 19. November 1979 nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) den Kläger aufgrund von § 69 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftenden für rückständige Mineralöl- und Einfuhrumsatzsteuer sowie Säumniszuschläge in der Gesamthöhe von . . . DM mit der Begründung in Anspruch, er habe als Geschäftsführer und somit als gesetzlicher Vertreter (§ 34 AO 1977 ) der GmbH schuldhaft die ihm auferlegten Pflichten verletzt, weil er die Geschäfte der GmbH so geführt habe, daß der GmbH im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenbeträge die benötigten finanziellen Mittel nicht zur Verfügung gestanden hätten.
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