Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH, die wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist. Anläßlich einer für die Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 16. November 1976 durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) fest, daß für von der GmbH gezahlte Aushilfslöhne keine Steuerabzugsbeträge abgeführt worden waren. Entgelte für Büroreinigung, Bürohilfen, Bauhilfsarbeiten und Schlosserhilfsarbeiten waren lohnsteuerlich nicht berücksichtigt worden. Da Unterlagen über ausgezahlte, aber nicht versteuerte Aushilfslöhne nur für kurze Zeiträume vorlagen, nahm das FA auf der Grundlage der vorgefundenen Unterlagen eine Hinzuschätzung vor, indem es die sich daraus ergebenden Beträge zeitlich hochrechnete. Die auf diesem Wege geschätzte Bemessungsgrundlage (55 132,19 DM) unterwarf es pauschal einem Lohnsteuersatz von 25 v. H. Aufgrund dieser Feststellungen nahm das FA den Kläger mit Haftungsbescheid vom 20. Dezember 1977 für Lohnsteuern 1971 bis 1975 in Höhe von 13 783,05 DM in Anspruch.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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