Die Beschwerdeführerin beantragte gemäß § 152 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Forderungen aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen die Verfügung der Vollstreckung gegen das Finanzamt (FA). Das FA teilte dem Finanzgericht (FG) innerhalb der von diesem gesetzten Frist mit, die zuständige Kasse sei angewiesen worden, die sich aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen ergebenden Kosten einschließlich Zinsen an die Beschwerdeführerin zu überweisen. Diese zeigte dem FG zunächst an, die Zahlung auf eine Kostenforderung sei eingegangen, die auf die andere Forderung könne dagegen nicht festgestellt werden; insoweit werde Verfügung der Vollstreckung beantragt. Mit Schreiben vom 3. Juli 1984 teilte die Beschwerdeführerin dem FG mit, inzwischen sei auch die andere Forderung beglichen worden, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien daher nicht mehr erforderlich.
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