Der im Januar 1966 verstorbene C. wurde zu je 1/3 von seinen beiden Söhnen H. und O. und seiner Tochter N. beerbt. Zum Nachlaß gehörte u. a. eine Beteiligung an der Firma X & Y, einer OHG (im folgenden Firma X & Y), und Beteiligungen an Partenreedereien. Der Erblasser hatte Vermächtnisse ausgeworfen und eine Teilungsanordnung getroffen. Diese sah u. a. vor, daß den beiden Söhnen die Beteiligung des Erblassers an der Firma X & Y und - in Anrechnung auf ihren Erbteil - die Beteiligungen des Erblassers an den erwähnten Partenreedereien zufallen und die Schwester dafür einen Wertausgleich erhält. Außerdem war Testamentsvollstreckung angeordnet, u. a. mit der Maßgabe, daß der Erbanteil der Tochter N. zu ihren Lebzeiten stets unter Verwaltung der Testamentsvollstrecker verbleibt und der Tochter in erster Linie der Ertrag ihres Erbanteils zur freien Verfügung überlassen werden soll. Zu Testamentsvollstreckern waren die beiden Brüder und der Notar Dr. AR. bestellt. Die Testamentsvollstrecker waren von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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