Tantiemezahlungen an beherrschende Gesellschafter als vGA
Leitsatz
1.) Zwei Gesellschafter, die zu jeweils 50% an einer GmbH beteiligt sind und die nahezu gleichlautende Tantiemevereinbarungen
mit der Gesellschaft geschlossen haben, sind infolge gleichgerichteter Interessen als beherrschende Gesellschafter anzusehen.
2.) Stimmt eine Tantiemevereinbarung gemäß Gesellschafterprotokoll nicht mit dem Inhalt des daraufhin geänderten Geschäftsführervertrages
überein, fehlt es an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung über die Gewährung einer der Tantiemen.
3.) Wird hinsichtlich der Bemessungsgrundlage einer Tantieme auf den "Rohgewinn" gemäß Steuerbilanz abgestellt, weist der
Jahresabschluss jedoch eine solche Bezugsgröße nicht aus, fehlt es an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung über die Gewährung
einer der Tantiemen.
4.) Wird die Höhe der Tantieme auf jährlich "bis zu 5%" festgelegt und die endgültige Festsetzung der Gesellschafterversammlung
überlassen, fehlt es an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung über die Gewährung einer der Tantiemen.
5.) Wird eine Tantieme nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit ausgezahlt und liegen hierfür keine zwingenden betrieblichen
Gründe vor, sind die Tantiemeverbindlichkeiten mangels tatsächlicher Durchführung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.
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