I. Der Antragsteller begehrt, auf §580 der Zivilprozeßordnung (ZPO) gestützt, die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG), mit welchem dem Antragsteller PKH für seine Klage und seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid des Beklagten und Antragsgegners (Finanzamt) über die Besteuerung seines Kraftfahrzeuges ab 31. Januar 1995 versagt worden ist. Der beschließende Senat hat den zuerst genannten PKH-Antrag mit Beschluß abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Denn die vom Antragsteller selbst eingelegte Beschwerde gegen den PKH-Beschluß des FG sei unzulässig, und dem Antragsteller könne auch nicht im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Möglichkeit eröffnet werden, nach Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren die Beschwerde erneut formgerecht einzulegen.
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