I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, bildete im Wirtschaftsjahr 1983 für ihre Kommanditisten eine Rücklage gemäß §6 d des Einkommensteuergesetzes (EStG). Streitig ist, ob die den Kommanditisten für die Wirtschaftsjahre 1985 und 1986 zuzurechnenden Verlustanteile in Höhe der anteiligen §6 d- Rücklage lediglich verrechenbar oder ausgleichs- bzw. abzugsfähig sind. Die Entscheidung der Frage hängt davon ab, ob die anteilig auf einen Kommanditisten entfallende steuerfreie Gewinnrücklage (Sonderposten mit Rücklageanteil) Teil seines Kapitalkontos i. S. von §15 a EStG ist und damit seinen ausgleichs- bzw. abzugsfähigen Verlustanteil erhöht.
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