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BFH Beschluss v. - VII B 229/97

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die ein Speditionsunternehmen betreibt, ließ im Januar 1992 als Hauptverpflichtete drei externe Versandverfahren (T 1) für den Versand von Zigaretten bzw. Spirituosen nach Polen eröffnen. Nachdem die Rückscheine nicht eingegangen und auch Eintragungen im Gestellungsbuch der Bestimmungsstellen nicht zu ermitteln waren, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt -- HZA --), der die von der Klägerin vorgelegten Eingangsbescheinigungen für gefälscht hielt, Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Tabak- bzw. Branntweinsteuer fest.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 984
TAAAB-39852

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Beschluss v. 27.01.1998 - VII B 229/97 -nv-

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