I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wird von dem beklagten Hauptzollamt (HZA) durch Steuerbescheid als Abgabenschuldner für Zoll-EURO, Mineralöl-, Tabak-, Branntwein- und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt ... DM in Anspruch genommen, weil er in der Zeit vom April 1991 bis Juni 1992 aus den Beständen der Westgruppe der Streitkräfte der GUS ohne zollamtliche Behandlung 50 Fässer zu je 200 Liter Dieselkraftstoff, 20 Fässer zu je 200 Liter Benzin, 250 Stangen Zigaretten sowie an Spirituosen 15 Kartons " ... " zu 6 Flaschen (0,7 Liter) und 15 Kartons " ... " zu 6 Flaschen (0,7 Liter) gekauft haben soll.
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