I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die im Streitjahr 1992 ein Bauunternehmen betrieb. Ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen hatte sie seit ihrer Gründung von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gepachtet. Gesellschafter zu je 50 v.H. und Geschäftsführer der Klägerin waren die Brüder A und B. Diese waren ebenfalls Gesellschafter der GbR. Ende 1990 stellte B seine Aktivitäten für die Gesellschaften ein und nahm auch keine Gesellschafterrechte mehr wahr. Die Gesellschaften wurden von A fortgeführt. Zu der vorgesehenen Übertragung der Anteile des B an der Klägerin auf A ist es noch nicht gekommen.
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