Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist Eigentümerin einer Gaststätte. Am 7. August 1991 schloß sie mit dem Bundesland X, vertreten durch das Landratsamt Y, einen Beherbergungsvertrag, in dem sie sich verpflichtete, in ihrer Gaststätte bis zu zwölf Asylbewerber vorübergehend unterzubringen und zu verpflegen. Durch mehrere Nachträge zum Beherbergungsvertrag, zuletzt vom 23. März 1993, wurden die Belegungszahlen entsprechend den sukzessiv von der Klägerin neugeschaffenen Unterbringungmöglichkeiten auf 47 erhöht. Die Unterkunft war vom 2. August 1991 bis zum 16. Dezember 1993 durchgängig belegt. Am 9. März 1994 gab die Klägerin ihren Betrieb auf.
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