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BFH Beschluss v. - V B 126/97

1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) besteuerte Vermittlungsleistungen, die der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Steuerberater, in den Streitjahren (1981, 1982, 1984, 1985 und 1987) an zwei im Immobilienbereich als Initiator und Vertriebsunternehmen tätige Gesellschaften (Gesellschaften) erbracht hatte, mit dem regelmäßigen Steuersatz. Da die vom Kläger vermittelten Immobiliengeschäfte überwiegend mit seinen Mandanten getätigt worden waren, er diesen aber die Vermittlungsprovisionen nicht herausgegeben hatte, wurde er wegen Veruntreuung rechtskräftig verurteilt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1269
TAAAB-39797

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Beschluss v. 09.03.1998 - V B 126/97 -nv-

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