I. Der Alleingesellschafter einer in den neuen Bundesländern ansässigen GmbH schloß 1992 mit der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), seiner Lebensgefährtin, einen Geschäftsführervertrag. Danach sollte sie ab 1. April 1992 für ein monatliches "Honorar von 3 000 DM zzgl. MwSt" als "freie Mitarbeiterin in der Funktion der Alleingeschäftsführerin" der GmbH beschäftigt werden und bei der Erledigung aller von ihr wahrzunehmenden Geschäfte weder an Anweisungen noch an sonstige Vorgaben hinsichtlich Art, Ort und Zeitpunkt der Verrichtungen gebunden sein. Zahlungen leistete die GmbH für 1992 nicht und für 1993 nur in Höhe von 6 000 DM. Für die Monate Januar bis Juli 1994 stellte die Klägerin der GmbH, die im März 1996 liquidiert wurde, jeweils 3 000 DM und 450 DM Umsatzsteuer in Rechnung.
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