Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Dem Kläger und seinem Bruder gehörte bis zum 23. März 1988 eine Eigentumswohnung in A. An diesem Tag stellte das Amtsgericht A durch Beschluß fest, daß der Kläger in dem von der B-Bank betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren mit einem baren Meistgebot von 200 000 DM Meistbietender geblieben war. Er leistete jedoch keine Zahlung an das Gericht, weil die Gläubigerin (B-Bank) ausgezahlte Darlehen gegenrechnen konnte. Vor der Versteigerung hatten die Kläger als Garanten gegenüber der B-Bank (Garantienehmer) das notarielle Versprechen abgegeben (Bietungsgarantievertrag), im Zwangsversteigerungsverfahren ein Gebot von 426 000 DM abzugeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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