Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Gesellschafter eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) mit der Bezeichnung A-GdbR. Nach dem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom 16. September 1991, den die beiden Gründungsgesellschafter, die P-GmbH und deren Geschäftsführer K schlossen, ist Zweck der Gesellschaft, das Mietwohngrundstück A- Straße zu erwerben, es instandzusetzen, zu modernisieren, das Dachgeschoß auszubauen und das Grundstück zu verwalten (Gesamtaufwand rd. 16,1 Mio. DM, davon 3 625 000 DM zuzüglich Nebenkosten für den Objekterwerb). Gemäß §4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages hatten die Gründungsgesellschafter "das vorbezeichnete Grundstück angekauft und werden es zu den vorbezeichneten Bedingungen in diese Gesellschaft einbringen". Das Gesellschaftskapital sollte im wesentlichen durch neu aufzunehmende Gesellschafter mit Einlagen bis zu rd. 9,8 Mio. DM aufgebracht werden. Die Gesellschafter hafteten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen unbeschränkt, im übrigen -- bei unbeschränkter Nachschußpflicht -- nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft wurden -- unbeschadet der mitgliedschaftlichen Geschäftsführung und Vertretung durch die Gesellschafter nach dem Mehrheitsprinzip -- der R- GmbH übertragen. Diese hatte in der Investitionsphase gleichzeitig die Funktion eines Treuhänders hinsichtlich der vertragsgemäßen Verwendung der Gesellschaftsmittel. In dem zwischen der A-GdbR und der R-GmbH zeitgleich mit dem Gesellschaftsvertrag abgeschlossenen Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag erteilte die A-GdbR der Geschäftsbesorgerin umfassende unwiderrufliche Vollmachten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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