I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen fehlender Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens nach §65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hatte nach Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen seiner Verhandlungsunfähigkeit und entgegen entsprechender Zusagen die Einkommensteuererklärung für 1994 dem FG nicht eingereicht. Der per Telefax von seinem zwischenzeitlich bestellten Prozeßvertreter gestellte Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters des erkennenden Senats beim FG wegen Besorgnis der Befangenheit wurde durch Beschluß vom 16. Mai 1997 mangels Angabe von Gründen abgelehnt.
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