I. Die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Investitionszulage 1991 für die Anschaffung eines im wesentlichen, d. h. unstreitig an mehr als 183 Tagen im Jahr, außerhalb des Fördergebiets eingesetzten Sattelschleppers blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte u. a. aus, das Erfordernis des dreijährigen Verbleibens im Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet als Anspruchsvoraussetzung für begünstigte Wirtschaftsgüter nach §2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1991 sei bei einem Fahrzeug nur dann erfüllt, wenn dieses überwiegend und regelmäßig Fahrten im Fördergebietsverkehr ausführe, die Fahrten außerhalb des Fördergebiets somit nicht überwögen. Diese Auslegung sei geboten, um außerhalb des Fördergebiets ansässige Unternehmen im Wettbewerb nicht ungerechtfertigt zu benachteiligen. Das FG ließ in seinem nach mündlicher Verhandlung ergangenen Urteil die Revision nicht zu.
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