I. A und B erklärten auf sog. "Zeichnungsscheinen" am 2. April 1979, sich an der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), mit Einlagen in bestimmter Höhe beteiligen und den ihnen im Text übergebenen Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin anerkennen zu wollen. Die Zeichnungserklärungen sollten zu ihrer Wirksamkeit der Annahme durch die X-GmbH bedürfen. Diese war nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin u. a. ermächtigt, die zur Bildung der Antragstellerin notwendigen Erklärungen mit Rechtswirkung für alle beitretenden Gesellschafter abzugeben und entgegenzunehmen (§2 Abs. 1). Am 2. April 1979 nahm die X-GmbH die Zeichnungserklärungen von A und B an. Damit sollte der Beitritt von A und B rechtswirksam werden (§2 Abs. 2).
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