Dem 1989 verstorbenen Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) F wurden im Streitjahr 1985 Provisionszahlungen einer französischen Firma X als Einnahmen aus Gewerbebetrieb zugerechnet. Die Zahlungen waren auf Konten des V in der Schweiz und in den USA geleistet worden. Dieser teilte dem Nachlaßpfleger auf Anfrage mit, daß die Beträge an F gegangen seien und dieser sie nach Einbehalt einer Provision von 8 % weitergeleitet habe. An wen sie weitergeleitet worden seien, könne er nicht mitteilen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) erfaßte die Provisionszahlungen in voller Höhe als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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