Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG), das die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihr mit ihr zusammenveranlagter Ehemann wegen Einkommensteuer 1974 und 1975 führten, lehnte die Klägerin den Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie machte geltend, in einem vorangegangenen Rechtsstreit betreffend den Einheitswert einer ihr gehörenden Wohnung habe der Berichterstatter als Einzelrichter, anstatt eine ordnungsgemäße Sachverhaltsfeststellung durchzuführen, mit einem bloßen, aus seiner persönlichen Fantasie entsprungenen Sachverhalt, der mit der Wirklichkeit nichts gemein habe, gearbeitet. In dem Urteil werde das Gebiet der X- Straße als "reines" Wohngebiet bezeichnet. Dies sei unwahr; denn gemäß dem Bebauungsplan der Stadt A handle es sich um ein "allg. Wohngebiet". Eine von ihr im Rechtsstreit vorgelegte Wohnlagenkarte, aus welcher sich ergebe, daß die Stadt A zwischen der Y-Straße, in der sie früher in einem eigenen Haus gewohnt habe, und der Z-Straße einen Unterschied von einer Stufe annehme, sei nicht in den Tatbestand des Urteils eingegangen. Außerdem werde in dem Urteil bemerkt, ihre Eigentumswohnung habe ein "sehr gutes Bad". Diese Unterstellung finde in den Akten keine Stütze. Sie sei auch in der mündlichen Verhandlung nicht angesprochen worden. In Wirklichkeit besitze ihre Wohnung lediglich einen kleinen kombinierten Raum, Bad mit WC ohne separate Dusche. Es sei also maximal die Klassifizierung "deutliche Tendenz zu mittlerer Badausstattung" angebracht. Schließlich verfüge die Wohnung auch nicht über eine zentrale Warmwasserversorgung. Wegen einer Fehlkonstruktion in der Hausplanung müsse sie das erforderliche Warmwasser mittels eines unter der Küchenspüle montierten Durchlauferhitzers selbst herstellen. Schließlich habe der Berichterstatter nicht einmal der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen, um seine Fehler zu korrigieren. Das durch diese Beispiele belegte Fehlverhalten könne nur mit einer unbegreiflichen Voreingenommenheit ihr gegenüber erklärt werden. Sie könne nicht das Vertrauen haben, daß der abgelehnte Richter in dem jetzigen Verfahren zu einer anderen Verhaltensweise bereit sein werde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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