Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beabsichtigte Anfang 1991 zusammen mit Frau H eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu gründen. Gesellschaftszweck sollte die Herstellung von Fotosätzen im Laserbelichtungsverfahren sein. Der Kläger und Frau H beauftragten am 22. April 1991 den Prozeßbevollmächtigten des Klägers, einen Gesellschaftsvertrag zu entwerfen. Der Entwurf wurde Frau H zur Durchsicht und Unterschrift übersandt. Am 22. Juli 1991 lehnte Frau H die Unterzeichnung des Vertrags ab. Der Kläger hatte bis zu diesem Zeitpunkt im Einverständnis und mit Vollmacht von Frau H diverse Geräte für die Gesellschaft angeschafft. Die Lieferer erteilten über den Bezug der Geräte im Zeitraum Mai bis Juli 1991 Rechnungen an die GbR als Leistungsempfänger, wobei Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 17 470 DM ausgewiesen wurden. Ausgangsumsätze sind von der GbR nicht ausgeführt worden.
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