Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der im Streitjahr (1979) noch bestehenden und gewerblich tätigen L KG. Die KG hatte der für sie tätigen Steuerberatungsgesellschaft bei den Vor arbeiten zur Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung 1979 eine Aufstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen 1979 vorgelegt und dabei die im Mai 1980 berichtigte Voranmeldung für Dezember 1979 mit einer Zahllast von 45 516,82 DM vergessen. Die bekanntgegebenen Voranmeldungen gingen in die von der Steuerberatungsgesellschaft gefertigte Umsatzsteuerjahreserklärung 1979 ein, die mithin eine um 45 516,82 DM zu niedrige Umsatzsteuer auswies. Den infolge der Sollstellung überzahlten Betrag überwies die Finanzkasse an die KG.
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