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BFH Urteil v. - VI R 12/97

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) zahlte an ihren alleinigen Geschäftsführer, der nicht ihr Gesellschafter ist, im Jahre 1992 ca. 14 000 DM und im Jahre 1993 ca. 23 000 DM als nach § 3 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Zuschlag aus. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) vertrat im Anschluß an eine Lohnsteueraußenprüfung die Auffassung, die Voraussetzungen des § 3 b EStG lägen nicht vor und erließ gegenüber der Klägerin einen entsprechenden Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 849
BFH/NV 1997 S. 849 Nr. -1
VAAAB-39419

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BFH, Urteil v. 27.06.1997 - VI R 12/97 -nv-

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