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BFH Beschluss v. - VII R 48/97

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen seine Inanspruchnahme für Eingangsabgaben in Höhe von ... DM durch das beklagte und revisionsbeklagte Hauptzollamt abgewiesen. Es urteilte, die Klage sei unzulässig, weil der Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist hinreichend bezeichnet worden sei (§65 der Finanzgerichts ordnung -- FGO --). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §65 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. §56 FGO seien weder vorgebracht worden noch sonst ersichtlich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 45
GAAAB-39369

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BFH, Beschluss v. 08.07.1997 - VII R 48/97 -nv-

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