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BFH Urteil v. - VII R 12/97

Das Fahrzeug des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger), ein in den USA hergestellter Wagen der Marke "Ford" mit fünf Sitzplätzen (Fahrgastraum mit einer Länge von 180 cm), zulässigen Gesamtgewicht von 2800 kg und offener Ladefläche mit einer (durch Abklappen der Laderückwand um 58 cm erweiter baren) Länge von 106 cm und einer Höchstgeschwindigkeit von 125 km/h, war erst im Ausland, ab 1986 in Deutschland -- als "LKW geschl. Kasten" -- zum Verkehr zugelassen. Das beklagte und revisionsklagende Finanzamt (FA) besteuerte das Fahrzeug zunächst als Lastkraftwagen (Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 26. Februar 1990). Nach einer Überprüfung (1995) wurde es jedoch kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen eingestuft und -- für die Zeit vom 1. Februar 1992 bis 31. Januar 1996 -- entsprechend besteuert (Steueränderungsbescheid vom 23. November 1995 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 29. November 1995, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 1996).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 810
BFH/NV 1997 S. 810 Nr. -1
JAAAB-39355

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BFH, Urteil v. 26.06.1997 - VII R 12/97 -nv-

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