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BFH Urteil v. - VII R 10, 11/97

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Änderungsfestsetzung

Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Halter eines ursprünglich als Personenkraftwagen zugelassenen Fahrzeugs "LandCruiser", das nach einer Umrüstung am 11. Januar 1993 verkehrsrechtlich als Lastkraftwagen anerkannt und dann auch von dem beklagten, revisionsbeklagten und revisionsklagenden Finanzamt (FA) kraftfahrzeugsteuerrechtlich entsprechend behandelt wurde (Steuerbescheide vom 10. Februar 1993 und 20. Februar 1995). Aufgrund einer Überprüfung anhand einer technischen "Gesamtinformation" (Juni 1995) wurde dem FA deutlich, daß es sich bei dem Fahrzeug um einen umgebauten Geländewagen handelte. Dieser wurde nunmehr wieder als Personenkraftwagen besteuert, und zwar rückwirkend ab 11. Januar 1993 bis zu einer zwischenzeitlich erfolgten Abmeldung Mitte Dezember 1994 (Steueränderungsbescheid 1) sowie ab Wiederanmeldung Ende Januar 1995 bis zum 25. April 1996 (Steueränderungsbescheid 2, beide Änderungsbescheide vom 22. November 1995, bestätigt durch Einspruchsentscheidungen vom 13. Juni 1996). Im Klageverfahren hob das Finanzgericht (FG) den Bescheid 1 auf und wies die Klage gegen den Bescheid 2 ab. Es entschied, das Fahrzeug sei auch nach seiner Umrüstung kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen anzusehen, mit der Folge, daß die entsprechende Änderungsbesteuerung für den Zeitraum von Ende Januar 1995 bis April 1996 gerechtfertigt sei, doch scheide eine weitergehende Änderung zum Nachteil des Klägers auch unter Berücksichtigung des zur Steuerfestsetzung vom 10. Februar 1993 am 5. Januar 1995 ergangenen Endbescheids aus, da es insoweit an der Rechtserheblichkeit der der Besteuerung zugrunde gelegten neuen Tatsache (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) -- genaue, im Juni 1995 bekannt gewordene Fahrzeugdaten -- fehle. Auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 499 bis 504 wiedergegebenen Gründe der Vorentscheidung wird verwiesen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 906
BFH/NV 1997 S. 906 Nr. -1
GAAAB-39343

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BFH, Urteil v. 26.06.1997 - VII R 10, 11/97 -nv-

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