Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) waren im Streitjahr 1986 als Kommanditisten an einer GmbH & Co. KG i. L. (KG) und als atypisch stille Gesellschafter an der A.-GmbH (A. atyp StG) beteiligt. Von dieser hatte die KG verschiedene Wirtschaftsgüter angemietet. Den im Gewinnfeststellungsverfahren betreffend die A. atyp StG gestellten Antrag auf Gewährung von Sonderabschreibungen für diese Wirtschaftsgüter lehnte das zuständige Finanzamt (FA) wegen fehlender eigenbetrieblicher Verwendung ab. Die Sonderabschreibungen machte deshalb nunmehr die KG geltend. Sie vertrat die Ansicht, daß die von ihr angemieteten Gegenstände zum Sonderbetriebsvermögen der an der A. atyp StG beteiligten Kommanditisten gehörten; diese seien deshalb auch im Rahmen der Ermittlung des Gesamtgewinns der KG zur Vornahme der Abschreibungen berechtigt.