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BFH Beschluss v. - VII E 3/97

Das Finanzgericht (FG) hat das Befangenheitsgesuch des Kostenschuldners und Er innerungsführers (Kostenschuldner) vom 18. Mai 1995 gegen die Richter des Senats durch Beschluß vom 15. Juni 1995 abgelehnt. Durch einen weiteren Beschluß vom 2. Oktober 1995 wies es auch das erneute Ablehnungsgesuch vom 23. August 1995 ab. Die hiergegen erhobenen Beschwerden hat der Bundesfinanzhof (BFH) nach Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kostenschuldner auferlegt und den Streitwert auf (insgesamt) 71 283 DM festgesetzt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 75
OAAAB-39268

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Beschluss v. 13.06.1997 - VII E 3/97 -nv-

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