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BFH Beschluss v. - VII B 31/97

In der Klageschrift vom 6. Juni 1995 hatte der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) ohne nähere Begründung beantragt, ihm gemäß § 78 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Akteneinsicht in seiner Kanzlei zu gewähren. Auf Verfügung des Bericht erstatters vom 9. November 1995 wurden die Akten am 13. November 1995 an den Beklagten, Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) zu dem Zweck versandt, dem Kläger dort bis zum 20. Dezember 1995 Gelegenheit zur Akteneinsicht zu geben. Der davon in Kenntnis gesetzte Kläger hat von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 599
BFH/NV 1997 S. 599 Nr. -1
EAAAB-39241

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BFH, Beschluss v. 25.03.1997 - VII B 31/97 -nv-

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