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BFH Beschluss v. - VII B 172/96

Mit seinem an das Finanzgericht (FG) gerichteten Schriftsatz vom 13. Mai 1996, der mit dem Wort "Klage" überschrieben war, stellte der als Prozeßbevollmächtigter der Antragstellerinnen und Beschwerdeführe rinnen (Beschwerdeführerinnen) aufgetretene Vertreter folgende Anträge: "Namens und in Vollmacht der Kläger beantragen wir vorab, den Klägerinnen Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu bewilligen. Sodann beantragen wir, die von der Beklagten ... betriebene Zwangsvollstreckung ... wird für unzulässig erklärt." Daran anschließend begründete er den Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) und die Klage und unterschrieb den Schriftsatz. In einem weiteren Schriftsatz vom 29. Mai 1996 -- der zeitgleich mit dem erstgenannten Schriftsatz beim FG eingegangen ist -- stellte er als Prozeßbevollmächtigter nochmals einen PKH-Antrag sowie die Anträge, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen und die erfolgte Pfändung aufzuheben. Auch in diesem Schriftsatz wurden der PKH- Antrag und die beiden folgenden Anträge mit den Worten "vorab" und "sodann" miteinander verknüpft.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 676
BFH/NV 1997 S. 676 Nr. -1
MAAAB-39208

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 18.02.1997 - VII B 172/96 -nv-

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