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BFH Beschluss v. - VII B 147/96

Mit Urteil vom 19. März 1996 wies das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von auf Veranlassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen ab. Die Klägerin beantragte daraufhin, das Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung, das der Vorsitzende Richter ohne Hinzuziehung eines Protokollführers allein geführt hatte, in insgesamt drei Punkten zu berichtigen und lehnte gleichzeitig den Vorsitzenden Richter am FG, der an dem Urteil mitgewirkt hatte, wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung ab, dieser habe die Probleme nicht mit dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 93 der Finanzgerichtsordnung (FGO) pflichtgemäß erörtert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 775
BFH/NV 1997 S. 775 Nr. -1
HAAAB-39198

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BFH, Beschluss v. 18.03.1997 - VII B 147/96 -nv-

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