Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) lehnte den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Steuerfestsetzung für den Voranmeldungszeitraum 1. Quartal 1993 durch Bescheid vom 1. September 1994 ab. Dagegen erhob die Klägerin am 11. September 1995 Klage. Während des Klageverfahrens lehnte das FA die Festsetzung von Umsatzsteuer gegen die Klägerin für das Kalenderjahr 1993 durch Bescheid vom 10. März 1997 ab, weil die Klägerin nicht Unternehmer sei. Gegen diesen Bescheid, der den mit der Klage angefochtenen Bescheid ersetzte, legte die Klägerin am 11. April 1997 Einspruch ein. Einen Antrag beim Finanzgericht (FG) nach §68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stellte sie nicht.
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