Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen einer am 16. Juni 1994 in Konkurs gefallenen Spedition (im folgenden GmbH). Die GmbH hatte drei Sattelzugmaschinen und zwei Auflieger mit Bankkrediten erworben und diese Fahrzeuge den Kreditinstituten zur Sicherheit übereignet. Nachdem der Kläger als Konkursverwalter das Absonderungsrecht der Sicherungseigentümer nach Konkurseröffnung anerkannt hatte, veräußerten sie die erwähnten Fahrzeuge und erzielten einen Erlös von ... DM. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) in geänderten Vorauszahlungsbescheiden für August und September 1994 Umsatzsteuer für die Lieferung der Fahrzeuge als Massekostenforderung nach §58 Nr. 2 der Konkursordnung (KO) gegenüber dem Kläger als Konkursverwalter fest.
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