Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) übernahm aufgrund eines Kaufvertrages vom ... 1992 mit Wirkung vom ... 1992 den Geschäftsbetrieb der ... GmbH (GmbH). Die GmbH verfügte über ein mit Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit ausgestattetes Ausbildungszentrum. Die Antragstellerin erfüllte auch übernommene Verpflichtungen der GmbH aus einem Kooperationsvertrag mit dem Bildungswerk X über die Durchführung einer nach dem Arbeitsförderungsgesetz für den Zeitraum von Februar 1992 bis Mai 1993 geförderten "kaufmännischen Anpassungsqualifizierung". Nach der Aufgabenverteilung in diesem Vertrag war die X verantwortlich u. a. (§2 Nr. 1 des Vertrages) für die Erstellung der Maßnahmekonzeption, die Vertragsgestaltung und den Abschluß mit den fördernden Stellen, für die Akquisition von Teilnehmern bis zum Vertragsabschluß, für den Einsatz und die Vergütung von Dozenten und das Ausstellen von Teilnahmebescheinigungen. Als Aufgaben der GmbH waren bezeichnet worden (§2 Nr. 2 des Vertrages): Einweisung der Lehrgangsteilnehmer (Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit Bedrohte) und Dozenten, Koordinierung der erforderlichen Räumlichkeiten, Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien für die Lehrgangsteilnehmer im Rahmen einer vereinbarten Verwaltungspauschale, Bereitstellung der Unterrichtsmittel (Ausstattungsgegenstände der Bundesanstalt für Arbeit, Verbrauchsmaterial im Rahmen der Verwaltungspauschale). Für die Ausbildung sollten geeignete Lehrkräfte des Ausbildungszentrums eingesetzt und die von ihnen zur Verfügung gestellten Skripten als Lehrmaterial verwendet werden (§§4, 5 des Vertrages). Der Unterricht sollte in den Räumen des Ausbildungszentrums erteilt werden. Die Aufwendungen dafür sollten durch die Mietkosten getragen werden. Nach Rechnungslegung erstattete der Träger (X) der GmbH bzw. der Antragstellerin folgende Kosten
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