Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) -- eine GmbH -- verkaufte lt. Kaufverträgen vom 26. Januar 1995 einer anderen GmbH drei gebrauchte Kfz. Der Kaufpreis war jeweils zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. In diesen Kaufverträgen war ausgeführt: "Der Kaufpreis wird mit Übergabe des Fahrzeuges und des Fahrzeugbriefes fällig. Der Verkäufer wird unverzüglich eine Rechnung über den Kaufpreis stellen. Ist der Kaufpreis binnen 30 Tagen nach Vertragsabschluß und Rechnungsstellung nicht oder nicht vollständig bezahlt, oder wurde das Fahrzeug nicht binnen dieser Frist übergeben, so ist dieser Vertrag gegenstandslos. Die Übergabe des Fahrzeuges und des Fahrzeugbriefs erfolgt Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises." Ebenfalls am 26. Januar 1995 erstellte die Klägerin Rechnungen über den Kaufpreis mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer -- insgesamt in Höhe von 47 608,70 DM --. Die Fahrzeuge wurden nicht geliefert, der Kaufpreis nicht bezahlt. Unter dem Datum des 22. März 1995 teilte die Klägerin der GmbH mit, die Verträge seien mangels Zahlung gegenstandslos, dies gelte auch für die ausgestellten Rechnungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 628 BFH/NV 1997 S. 628 Nr. -1 XAAAB-39158
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