Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch den angefochtenen Beschluß vom 14. März 1997 ab. Es erteilte die Rechtsmittelbelehrung: "Dieser Beschluß ist unanfechtbar." Der Antragsteller hatte beantragt, Herrn Dr. W. bei dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --), aufzugeben, in einem Schriftsatz die Umsatzsteuer-Sonderprüfung als rechtswirksam anzuerkennen. Das FG hatte den Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund i. S. von §114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht habe.
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